Lesedauer: ca. 13 Minuten
ARBEITSRECHT
Fehler im Massenentlassungsverfahren
Kein Ende in Sicht
Massenentlassungen liegen vor, wenn die Zahl der Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen bei regelmäßig 21 bis 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer, bei 61 bis 500 Arbeitnehmern mehr als 25 Arbeitnehmer oder 10 % der Arbeitnehmer sowie in Betrieben mit über 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer beträgt (§ 17 Abs. 1 KSchG).
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
