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 Bild: Sukifli Dakheng/stock.adobe.com
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Lesedauer: ca. 13 Minuten
ARBEITSRECHT

Fehler im Massenentlassungsverfahren

Kein Ende in Sicht

Massenentlassungen liegen vor, wenn die Zahl der Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen bei regelmäßig 21 bis 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer, bei 61 bis 500 Arbeitnehmern mehr als 25 Arbeitnehmer oder 10 % der Arbeitnehmer sowie in Betrieben mit über 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer beträgt (§ 17 Abs. 1 KSchG).

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