Formalien der Mitbestimmung
Achtung: Im Personalvertretungsrecht handelt ausschließlich der Dienststellenleiter oder sein ständiger Vertreter – nicht irgendein Vertreter. Wer ständiger Vertreter des Dienststellenleiters ist, bestimmen die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung, die Satzung oder die entsprechenden organisatorischen Regelungen. Maßgebend sind also die gesetzlichen Vertretungsregelungen. Es muss sich aber jedenfalls um einen Vertreter handeln, der den Dienststellenleiter in allen Angelegenheiten der Dienststelle vertritt.
Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Eine gezielte Vertretung für Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht ist damit unzulässig. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgt jedoch auch die Verpflichtung des Personalrats, dem Dienststellenleiter vermeintliche formelle Fehler bei der Einleitung des Verfahrens innerhalb der Beteiligungsfrist mitzuteilen; andernfalls verliert der Personalrat sein Rügerecht mit der Folge, dass der Mangel im weiteren Verlauf des Beteiligungsverfahrens und eines sich anschließenden förmlichen Verfahrens vom Personalrat nicht mehr beanstandet werden kann.
