Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers aufgrund eines Guthabens in einem Langzeitkonto
Vor dem LAG Köln stritten die Parteien über Ansprüche des Klägers aus einem Langzeitkonto. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Im Tarifvertrag über Langzeitkonten ist geregelt, dass die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung Langzeitkonten einrichten können. Das Langzeitkonto diene der persönlichen Lebensarbeitszeitplanung des einzelnen Beschäftigten, insbesondere dem vorzeitigen Ausscheiden unmittelbar vor Rentenbeginn und der Verkürzung der Arbeitsphase im Altersteilzeitblockmodell. Ferner regelte der Tarifvertrag, wann eine Auszahlung von Langzeitguthaben zu erfolgen hat, nämlich u. a. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn das Guthaben aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht abgebaut werden konnte.
Die Betriebsparteien schlossen eine Betriebsvereinbarung über die Einrichtung von Langzeitkonten ab, die ebenfalls betont, dass das Langzeitkonto der persönlichen Lebensarbeitszeitplanung des Beschäftigten dient. Als weitere Nutzungszwecke sahen sie den Zweck der Qualifizierung oder die Freistellung im Zusammenhang mit der Elternzeit vor. Die Regelung zur Auszahlung des Guthabens übernahmen sie wortgleich aus dem Tarifvertrag.
Am 20.6.2023 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.9.2023. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand im Langzeitkonto des Klägers ein Guthaben von 31 Tagen. Zum Ausgleich dieses Guthabens sollte der Kläger im Zeitraum vom 18.8.2023 bis 29.9.2023 freigestellt werden. Dem entsprechend wurden am 26.6.2023 für den vereinbarten Zeitraum 31 Freistellungstage für den Kläger in das Zeiterfassungssystem der Beklagten eingepflegt. Auf Antrag des Klägers vom 3.7.2023 genehmigte der Vorgesetzte diese Freistellung. Vom 4.8.2023 bis über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er verlangte daher die Auszahlung von 31 Tagen aus dem Langzeitkonto. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg (zuletzt LAG Köln, Urt. v. 10.4.2025 – 3 SLa 629/24).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung, da bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Langzeitkonto kein Guthaben mehr vorhanden war. Die Beklagte hatte den Freistellungsanspruch für den Zeitraum 18.8.2023 bis Vertragsende erfüllt. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers führte zur keiner rückwirkenden Beseitigung der eingetretenen Erfüllungswirkung.
Nach der Rechtsprechung des BAG macht eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können (BAG, Urt. v. 11.9.2003, Az. 6 AZR 374/02). Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Tarifvertrag mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen soll und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweist. Dies ließ sich aber weder dem Wortlaut des Tarifvertrages noch der entsprechenden Betriebsvereinbarung entnehmen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
