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 Bild: deagreez/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Freizeitausgleich statt Geld für Bereitschaftsdienst möglich

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern befasste sich in seiner Entscheidung vom 10.3.2026 (5 SLa 110/25; rk.) mit der Frage, ob ein Klinikum Bereitschaftsdienst teilweise durch Freizeit statt durch die vorgesehene zusätzliche Vergütung (Überstundenentgelt) ausgleichen darf.

Bis Ende 2022 zahlte das Klinikum die Bereitschaftsdienstzeiten grundsätzlich aus. Ab Januar 2023 änderte es seine Praxis und glich einen Teil der Bereitschaftsdienststunden durch bezahlte Freizeit aus. Die dabei berücksichtigten Stunden wurden auf die tarifliche Sollarbeitszeit angerechnet.

Die Klägerin, eine OP-Schwester, verlangte jedoch die Bezahlung aller Bereitschaftsdienststunden i. S. d. § 43 TV-L, denn der TV-L ermögliche die entsprechende Freistellung als Alternative zur Auszahlung nur mit ihrer Zustimmung. Das Gericht gab jedoch dem Arbeitgeber Recht. Gemäß der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 6 Buchst. f TV-L könne Freizeitausgleich ausdrücklich auch gegen den Wunsch des Beschäftigten angeordnet werden, wenn dies notwendig sei, um die Vorgaben des ArbZG einzuhalten.

Hintergrund seien insbesondere die vorgeschriebenen Ruhezeiten nach langen Diensten.

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Das Gericht betonte, dass Krankenhäuser sowohl die gesetzlichen Schutzvorschriften als auch ihre Dienstpläne einhalten müssten. Ist beides anders nicht möglich, dürfe der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst in Freizeit umwandeln. Das Gericht verstand die Protokollerklärung deshalb als echte einseitige Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers.

Für Krankenhäuser und Universitätskliniken bedeutet das Urteil eine erhebliche praktische Erleichterung bei der Dienstplangestaltung.

Beschäftigte können sich dagegen nicht ohne Weiteres auf einen Anspruch auf Auszahlung sämtlicher Bereitschaftsdienststunden berufen, wenn der Arbeitgeber plausibel darlegen kann, dass nur durch den Freizeitausgleich die Vorgaben des ArbZG eingehalten werden konnten.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
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Freizeitausgleich statt Geld für Bereitschaftsdienst möglich

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