Höhere Eingruppierung nur bei offiziell festgestelltem Förderbedarf
Das LAG Niedersachsen (5.3.2026 – 5 SLa 282/25 E; Revisions-Az. 4 AZR 79/26) hatte über die Eingruppierung einer Erzieherin zu entscheiden. Sie verlangte eine höhere Vergütung nach dem TVöD und argumentierte, dass viele Kinder in ihrer Gruppe einen erhöhten Förderbedarf hätten. Damit müsse es zu einer Eingruppierung gemäß Entgeltgruppe S 12 i. V. m. der Protokollerklärung Buchst. g (Abschnitt XXIV der Entgeltordnung zum TVöD – Anlage zum TVöD-VKA) kommen.
Das Gericht sah den Förderbedarf nicht als erwiesen an, soweit dieser nicht von einer zuständigen Stelle offiziell festgestellt wurde. Interne pädagogische Einschätzungen würden dafür nicht ausreichen. Auch der Umstand, dass viele Kinder sprachliche Schwierigkeiten haben oder aus nicht deutschsprachigen Familien stammen, genüge allein nicht. Weil die erforderliche Quote von Kindern mit offiziell anerkanntem Förderbedarf i. H. v. 15 % nicht erreicht wurde, blieb es bei der bisherigen Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8a.
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Zu dem erst im Jahr 2022 eingeführten Regelbeispiel (Buchst. g der o. g. Protokollerklärung) ergeht mit diesem Urteil eine der ersten Entscheidungen (zuvor LAG Niedersachsen, Urt. v. 6.6.2025 – 17 SLa 2/25 E) zur Ermittlung der 15 %-Quote.
