Gaststätte – Ausnahme im Geltungsbereich des TVöD

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 Bild: karepa/stock.adobe.com
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Das Sächsische LAG (Urt. v. 11.7.2023 – 3 Sa 485/21; Rev. eingelegt unter dem Az. 4 AZR 195/23) hatte sich mit dem Geltungsbereich des TVöD zu befassen. Die Beklagte betreibt ein Eissportzentrum und unterhält dort eine Großküche, in der Speisen hergestellt, d. h. vorgekocht, portioniert und eingelagert werden. Diese werden über die gastronomischen Einrichtungen der Liegenschaften vertrieben. Während der Wintersaison werden drei Imbissstände (zwei in der Halle, einer an der Eisschnelllaufbahn) betrieben. Zwei kleine und ein großer Gastraum können ganzjährig für private und gewerbliche Veranstaltungen gemietet werden. Hierfür bietet die Beklagte die gastronomische Versorgung an.

Der in den gastronomischen Einrichtungen der Eissporthalle eingesetzte Kläger begehrt die Eingruppierung nach dem TVöD, denn er werde lediglich in einem Verkaufsstand eingesetzt. Die Beklagte wehrte sich dagegen, der TVöD-VKA finde auf das Arbeitsverhältnis aufgrund der Regelung unter § 1 Abs. 2 Buchst. r TVöD-VKA keine Anwendung. Der Kläger werde in einer Gaststätte i. S. d. Tarifvertrags beschäftigt. Fraglich war somit die Auslegung des Begriffs der „Gaststätte“.

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Das Sächsische LAG entschied: Eine Gaststätte i. S. d. § 1 Abs. 2 Buchst. r TVöD-VKA ist ein Raum oder eine zusammenhängende Mehrheit von Räumen bzw. eine abgegrenzte Freifläche (z. B. ein Biergarten), in dem/denen bzw. auf der nicht bei dem Arbeitgeber angestellten Personen Getränke und Speisen angeboten und ausgegeben werden, um die Getränke und Speisen in dem/den Raum/Räumen bzw. auf der Freifläche an Tischen sitzend oder stehend zu konsumieren. Nicht notwendig ist, dass die Speisen in der Betriebsstätte gekocht werden.

Das Sächsische LAG entschied damit anders als das Arbeitsgericht gegen den Kläger, da er in einer Gaststätte eingesetzt werde und damit nicht dem Geltungsbereich des TVöD unterfalle.

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Gaststätte – Ausnahme im Geltungsbereich des TVöD
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