Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie
Ausgangssituation
Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zum 31.12.2024 Zuschüsse oder Sachbezüge bis zu einem Betrag von maximal 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV – vgl. BT-Drs. 20/3763, S. 7). Mit der Inflationsausgleichsprämie wurde eine schnelle und unbürokratische Lösung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise geschaffen. Zur rechten Zeit – lag die durchschnittliche Inflationsrate im Oktober 2022 gegenüber dem Vorjahresmonat bei +10,4 %.
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Paula Wernecke
Dr. Janis Block
· Artikel im Heft ·
Am 31.12.2024 endet der Zeitraum der Gewährung einer bis zu 3.000 Euro steuerfrei bleibenden Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG)
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