Gig Economy

Arbeitswelt zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Selbstständigkeit

Die Gig Economy ist in den letzten Jahren in den Vordergrund der arbeitsrechtlichen Debatte gerückt und verändert die traditionelle Arbeitswelt grundlegend. Im Gegensatz zur klassischerweise langfristigen Beschäftigung dominieren hier kurzfristige Aufträge, flexible Arbeitszeiten und digitale Vermittlerplattformen.  Sowohl die erste BAG-Entscheidung zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern im Dezember 2020 als auch die neue EU-Richtlinie zur Plattformarbeit 2024/2831 verdeutlichen die Risiken und Unsicherheiten dieser neuen Beschäftigungsform. Der Beitrag untersucht die rechtliche Einordnung von Gig-Economy und Crowdworkern sowie die Vor- und Nachteile dieser Modelle.

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 Bild: madedee/stock.adobe.com
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Fahrdienste wie Uber, Lieferdienste wie Lieferando oder aber auch Unterkunftsvermittlungsservices wie Airbnb sind aus dem Alltag vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Diese Dienstleistungen gehören zur sog. Gig Economy. Der Begriff wird abgeleitet von der im Musikerjargon geläufigen Bezeichnung „Gig“ für einzelne Auftritte, die i. d. R. außerhalb von Tourneen oder längerfristigen Verpflichtungen stattfinden. Oftmals gleichbedeutend werden die Bezeichnungen „Crowdwork“, „On-Demand-Economy“ oder auch „Plattformarbeit“ bzw. „Plattformökonomie“ verwendet, wobei diese Begriffe auch als Ausprägungen der Gig Economy verstanden werden können.

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Louisa Faßbender

Louisa Faßbender

Felix Pickert

Felix Pickert

· Artikel im Heft ·

Gig Economy
Seite 8 bis 13
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