In dem durch das BSG (Urt. v. 23.2.2021 – B12R21/18R) entschiedenen Fall ging es um die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Tankgutscheinen. Der Fall wies die Besonderheit auf, dass diese Tankgutscheine nicht zusätzlich zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gewährt wurden, sondern als neue Gehaltsanteile anstelle des bisherigen Bruttoarbeitslohns. Das normale Gehalt wurde um den Wert der Tankgutscheine herabgesetzt. Das Gericht ging zunächst davon aus, dass grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile der Sozialversicherung unterliegen. Allerdings sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) im Arbeitsentgelt enthaltende einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, nicht dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt zuzurechnen (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Das BSG befasste sich in dem zitierten Urteil mit dem Merkmal der zusätzlichen Einnahme. Es kam zu dem Ergebnis, dass keine solche zusätzliche Einnahme vorliegt, wenn umgewandeltes Entgelt einen (meist teilweisen) Ersatz für den vorherigen Entgeltverzicht bildet. Als Konsequenz dieser rechtlichen Beurteilung sollten arbeitsrechtliche Verträge klare Vereinbarungen treffen, aus denen sich eindeutig und nachweisbar belegen lässt, dass steuer- und sozialversicherungsbegünstigte Gehaltsbestandteile zusätzlich zum bisherigen Lohn hinzugetreten sind. Nur in diesem Fall lässt sich die gewünschte Beitragsfreiheit herbeiführen.
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Rainer Kuhsel
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Problempunkt
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV sind Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG, also z. B. Arbeitslohn aus Anlass von
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Mit zunehmender Flexibilisierung des Arbeitslebens in Bezug auf Arbeitszeit und -ort erfreut sich auch das Sabbatical immer größerer