Gesetzliche Vertreter einer GmbH haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Ein GmbH-Geschäftsführer ist daher verpflichtet, eine fristgerechte Anmeldung und Abführung geschuldeter Lohnsteuer sicherzustellen.
Der BFH hat nun bestätigt, dass eine nicht erfolgte Abführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig als zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung anzusehen ist (Urt. v. 14.12.2021 – VIIR32/20, veröffentlicht am 28.4.2022). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um laufende Lohnsteuer oder nachträglich pauschalierte Lohnsteuer handelt.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde aufgrund von Feststellungen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung eine pauschale Nachversteuerung von geldwerten Vorteilen vorgenommen. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH konnten die Forderungen nicht mehr von der GmbH ausgeglichen werden, sodass das Finanzamt den GmbH-Geschäftsführer in Haftung nahm. Dessen Ansicht, dass der Fälligkeitszeitpunkt gem. Haftungsbescheid ausschlaggebend sei, teilte der BFH nicht. Vielmehr sahen sie die Pflichtverletzung zu den gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten als entscheidend an.
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Sandra Peterson
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