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 Bild: pixabay.com
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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet

Haftung für Lohnsteuer eines GmbH-Geschäftsführers

Gesetzliche Vertreter einer GmbH haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Ein GmbH-Geschäftsführer ist daher verpflichtet, eine fristgerechte Anmeldung und Abführung geschuldeter Lohnsteuer sicherzustellen.

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