Gesetzliche Vertreter einer GmbH haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Ein GmbH-Geschäftsführer ist daher verpflichtet, eine fristgerechte Anmeldung und Abführung geschuldeter Lohnsteuer sicherzustellen.
Der BFH hat nun bestätigt, dass eine nicht erfolgte Abführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig als zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung anzusehen ist (Urt. v. 14.12.2021 – VIIR32/20, veröffentlicht am 28.4.2022). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um laufende Lohnsteuer oder nachträglich pauschalierte Lohnsteuer handelt.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde aufgrund von Feststellungen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung eine pauschale Nachversteuerung von geldwerten Vorteilen vorgenommen. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH konnten die Forderungen nicht mehr von der GmbH ausgeglichen werden, sodass das Finanzamt den GmbH-Geschäftsführer in Haftung nahm. Dessen Ansicht, dass der Fälligkeitszeitpunkt gem. Haftungsbescheid ausschlaggebend sei, teilte der BFH nicht. Vielmehr sahen sie die Pflichtverletzung zu den gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten als entscheidend an.
Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Sandra Peterson

Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 167.87 KB |
· Artikel im Heft ·
Der BFH hat mit Urteil vom 22.10.2019 (VII R 30/18) entschieden, dass bei Insolvenzantragstellung und Bestellung eines vorläufigen
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (i. d. R. mehr als 50 % der Anteile) stellt sich regelmäßig die Frage, wann die
Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten die einmalige Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, sofern sie zum 1.9
Der BFH hat sich mit Urteil vom 30.9.2020 (VI R 34/18) zur Zulässigkeit der Änderung von Lohnsteueranmeldungen, nachdem bereits die
Auf den Vorsatz kommt es an
Zu eindeutig und einfach überließen in der Vergangenheit die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden den
Ausgangssituation
Vor und während eines Arbeitsverhältnisses haben Arbeitgeber in der Praxis naturgemäß ein gesteigertes Interesse