Vor dem Sächsischen LAG stritten die Betriebsparteien über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung zum Tragen von Headsets während der Arbeit. Das Unternehmen ist ein international tätiges Bekleidungsunternehmen, die Firmenzentrale und die zentrale IT-Abteilung befindet sich in Dublin. Es gibt mehrere örtliche Betriebsräte und einen Gesamtbetriebsrat. Der Arbeitgeber stellte die betriebsinterne Kommunikation von Walkie-Talkies auf Headsets um. Die Betreuung der dafür erforderlichen Software sollte durch die zentrale IT-Abteilung in Dublin erfolgen. Beim Einsatz der Geräte werden Registrierungsdaten (ID, IPEI, Bezeichnung des Geräts und Zeitpunkt der Verbindung) zur IT-Abteilung übertragen. Im Helpdesk der IT-Abteilung kann auch die zuletzt ausgeführte Aktion ausgelesen werden. Im Unternehmen besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien. Im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat nahmen die Betriebsparteien die Software für den Einsatz der Headsets in die Anlage zu dieser GBV auf und hielten fest, dass die Headsets nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle eingesetzt werden. Ein örtlicher Betriebsrat reklamierte sein Mitbestimmungsrecht, im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG stellt die technische Auswertung von Leistungsdaten nur dann ein Überwachen durch eine technische Einrichtung dar, wenn die Leistungsdaten einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können, die betreffenden Arbeitnehmer also identifizierbar sind. Das Auswerten der Leistung einer ganzen Abteilung oder Gruppe reicht nicht aus um das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu begründen. Hier war die Kammer der Auffassung, dass eine Leistungskontrolle durch die Sprachübertragung per Headset objektiv nicht durchgeführt wird, weil die Headsets nicht bestimmten Arbeitnehmern zugeordnet sind. Abgesehen davon sei für eine etwaige Ausübung des Mitbestimmungsrechts nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig. Dessen Zuständigkeit ergebe sich aus der Notwendigkeit zu einer betriebsübergreifenden Regelung, da die zentrale IT-Abteilung für sämtliche Betriebe in Deutschland in Dublin liegt (Beschluss des Sächsischen LAG vom 21.10.2022, Az. 4 TaBV 9/22).
Das Gericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde an das BAG zu. Sie ist dort unter dem Az. 1 ABR 16/23 anhängig.
Dr. Claudia Rid
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Vor dem LAG Nürnberg (Beschl. v. 10.9.2021 – 4 TaBV 29/19) stritten Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat über die Frage, ob dieser ein
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