Das Hausrecht
Der Arbeitgeber hat das Hausrecht im Betrieb, d. h. entscheidet über den Zutritt, wobei er sich nicht diskriminierend i. S. d. AGG oder willkürlich-schikanös verhalten darf, sondern objektive, sachliche Gründe benötigt. Da der Besuch einer Therme mit Saunabereich nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet, bedarf der private Betreiber einer Therme daher für die Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Gast keines sachlichen Grundes (BGH, Urt. v. 29.5.2020 – V ZR 275/18).
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Volker Stück

Coconina Thüring

· Artikel im Heft ·
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