Höhergruppierung: Besondere Schwierigkeit und Bedeutung
Für die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in der Eingliederungshilfe stellte sich die Frage, ob die übertragenen Aufgaben wegen „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppen 10 oder 11 gem. Entgeltordnung zum TVöD VKA rechtfertigte (LAG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.12.2025 – 2 SLa 159/24 E; Rev. eingelegt unter dem Az. 4 AZR 21/26). Unstreitig erfüllte die Klägerin das Merkmal der besonderen Schwierigkeit, denn ihre Arbeit erforderte umfangreiche Kenntnisse des SGB IX und XII, komplexe Fallsteuerung, vielfältige Leistungsarten, Gesamt und Teilhabeplanverfahren sowie erheblichen Ermessensspielraum. Die Breite der Normen, die Vielzahl beteiligter Akteure und die komplexen Entscheidungsprozesse überstiegen die Anforderungen niedrigerer Entgeltgruppen deutlich.
Entscheidend scheiterte die Klage jedoch am Merkmal der herausgehobenen Bedeutung. Das Gericht stellte klar, dass „Bedeutung“ eine deutlich wahrnehmbare herausragende Wirkung der Tätigkeit voraussetzt – etwa aufgrund finanzieller Tragweite, besonderer Auswirkungen auf die Allgemeinheit, Grundsatzentscheidungen oder Leitungsfunktion. Diese Wirkung müsse sich erkennbar von vergleichbaren Tätigkeiten abheben.
Die Klägerin argumentierte mit starken Eingriffen in die Lebensführung, Auswirkungen auf Angehörige, Verhinderung möglicher Straftaten sowie hoher finanzieller Verantwortung.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Das Gericht verneinte dies. Auswirkungen auf Antragsteller und Familien seien bereits im Merkmal der „Verantwortung“ (Entgeltgruppe 9c bzw. im TV-L: 9b Fallgruppe 1) „verbraucht“ und könnten nicht nochmals zur Begründung der „Bedeutung“ dienen. Eine mögliche mittelbare Wirkung auf die Allgemeinheit (z. B. weniger Straftaten, Fachkräftesicherung) sei mangels Kausalzusammenhangs zu unkonkret. Auch hohe Leistungsbeträge begründeten keine herausgehobene Bedeutung, da ähnliche Volumina in vielen Sozialleistungsbereichen üblich seien.
Damit fehlte es an der tariflich geforderten, deutlich wahrnehmbaren Zusatzwirkung der Tätigkeit. Die Klage blieb erfolglos.
