Hoher Altersunterschied: Hinterbliebenenversorgung darf gekürzt werden

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Es liegt keine gegen das AGG verstoßende Diskriminierung wegen des Alters vor, wenn eine Regelung vorsieht, dass die Hinterbliebenenversorgung des jüngeren Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um fünf von hundert gekürzt wird.

Die Klägerin ist Jahrgang 1945 und hat 1966 ihren 1930 geborenen Ehemann geheiratet. 2014 ist dieser verstorben. Sein Arbeitgeber hatte ihm eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt, wonach die Witwenrente für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um fünf von hundert gekürzt wird. Hiergegen hatte sie geklagt.

Das BAG sah die durch die Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters als gerechtfertigt an. Auf Seiten des Arbeitgebers besteht ein legitimes Interesse, sein finanzielles Risiko für entsprechende Zusagen zu begrenzen, wenn er eine Hinterbliebenenversorgung zusagt.

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Die Klausel führte im vorliegenden Fall nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der betroffenen Arbeitnehmer: Beträgt der Altersabstand der Ehepartner mehr als elf Jahre, so ist die Lebensplanung des Paares darauf angelegt, dass der Hinterbliebene wahrscheinlich einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringen muss.

Letztlich erfasst der Ausschluss wegen des hohen Altersabstands zum Partner nur solche Ehepaare, deren Altersunterschied den üblichen Wert erheblich übersteigt. Zudem ist kein vollständiger Ausschluss der Zahlungen bei einem Abstand ab dem elften Jahr vorgesehen, sondern eine maßvolle schrittweise Reduzierung. Ein vollständiger Ausschluss greift erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.

BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17

Redaktion (allg.)

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