Bei der Einschaltung von sog. Honorarkräften stellt sich immer wieder die Frage, ob diese einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachkommen oder selbstständig tätig sind. Das BSG hat mit Urteil vom 31.3.2017 (B 12 R 7/15 R) die Abgrenzungskriterien für derartige Fälle herausgearbeitet. Grundsätzlich geht es zur Klärung der Frage, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, darum, ob eine Tätigkeit nach Weisungen des Arbeitgebers und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV). Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich die Eingliederung der zu beurteilenden Person im Rahmen ihrer Leistungserbringung in die Betriebsorganisation des Leistungsempfängers entscheidend. Ob eine solche Eingliederung vorliegt, ist eine Frage der Gesamtumstände und damit des jeweiligen Einzelfalls. Die Rechtsprechung hat verschiedene Abgrenzungskriterien entwickelt, die einzeln gegeneinander abzuwägen sind. Dabei gibt es aber keine Vorgaben zur Gewichtung der einzelnen Punkte. Wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht eindeutig sind und sich die Merkmale, die für oder gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, ausgeglichen sind, sollte nach der bisherigen Rechtsprechung dem Parteiwillen ausschlaggebende Bedeutung zukommen.
Das BSG hat nun ein weiteres Abgrenzungskriterium aufleben lassen, und zwar die Höhe der Vergütung für die Leistungserbringung. Wenn diese so gestaltet ist, dass sie es dem Leistungserbringer ermöglicht, eigene Vorsorge (Rentenversicherung etc.) zu treffen, soll im Zweifel eine selbstständige Tätigkeit vorliegen. Das hat weitreichende Konsequenzen, weil Honorarkräfte in der Praxis durchaus üblich sind, zu denken ist hier z. B. an den Mediziner, der als Vertragsarzt in einem Krankenhaus im Rahmen einer Kooperation mit diesem tätig ist.
Nach Auffassung der Sozialgerichte sind nicht niedergelassene Honorarärzte in Krankenhäusern zwingend anzustellen, so dass sich daraus ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ergeben soll (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.4.2013 – L 5 R 3755/11). Um sich hier als Arbeitgeber keinen Haftungsrisiken auszusetzen, sollte in jedem Fall vorab eine Statusprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung beantragt werden. Dazu ist der Behörde allerdings der Sachverhalt vollständig und lückenlos zu schildern.
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Rainer Kuhsel
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