Die Klägerin wird über einen Vertrag zur „Altersteilzeitarbeit nach der Dienstvereinbarung zum TV FlexAZ“ in der sog. Ansparphase mit 39 Wochenstunden beschäftigt; die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über das gesamte Altersteilzeitarbeitsverhältnis hinweg liegt bei 19,5 Stunden. Sie begehrte die Berücksichtigung der vollen Inflationsausgleichsprämie über das Wertguthaben gem. § 7b SGB IV. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Das LAG Hamm (Urt. v. 31.10.2024 – 15 SLa 603/24 [Rev. eingelegt unter dem Az. 9 AZR 1/25]) folgte der Argumentation des Arbeitgebers: Zur Bestimmung der Höhe der Sonderzahlungen nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 des TV Inflationsausgleich sei im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auch in der Ansparphase der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. Nach § 24 Abs. 2 TVöD gelte für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote. § 7 Abs. 2 des TV FlexAZ enthalte keine abweichende Regelung zur Höhe von Sonderzahlungen, sondern beinhalte lediglich die Auszahlungsmodalitäten für das in der Aktivphase angesammelte Wertguthaben.
Der TV Inflationsausgleich enthalte zudem keine Regelung dazu, einen Teil der Sonderzahlung aus der Arbeitsphase dem Wertguthaben für die Freistellungsphase zuzuführen. Maßgeblich für die Bemessung der Prämie sei somit die Teilzeitquote, nicht jedoch die Arbeitsmenge während der Ansparphase.
Sebastian Günther

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●Problempunkt
Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Angestellte im Verwaltungsdienst beschäftigt und kraft
In diesem Fall des LAG Hamm (Urt. v. 9.2.2022 – 9 Sa 1031/21, Rev. eingelegt unter dem Az. 9 AZR 129/22) begehrte ein
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