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ARBEITSRECHT
Interessenausgleich und Konsultation
Personalabbau: Auf zwei Gleisen mit dem Betriebsrat verhandeln
1 Das Interessenausgleichsverfahren im Überblick
Nach §§ 111 f. BetrVG ist der Betriebsrat hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung zu unterrichten und in Beratungen einzubinden, die ggf. in den Abschluss eines Interessenausgleichs münden. § 17 Abs. 2 KSchG knüpft außerdem Konsultationspflichten an das Merkmal der Massenentlassung.
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