Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte

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Vor dem LAG Düsseldorf (Beschl. v. 23.6.2020 – 3 TaBV 65/19, rk.) stritten die Betriebsparteien über ein in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregeltes permanentes Zugriffsrecht örtlicher Betriebsräte bzw. ihrer Vorsitzenden auf die elektronisch geführte Personalakte der im jeweiligen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

In einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (GBV) war ein solches permanentes Leserecht verankert. Zugleich war geregelt, dass der Betriebsrat sich verpflichtet, dieses Recht nicht zu anderen als zu Kontrollzwecken i. S. d. GBV auszuüben. Das Unternehmen verweigerte dem Betriebsrat den lesenden Zugriff. Dieser beantragte die Durchführung der Betriebsvereinbarung im streitigen Punkt. Sowohl erste als auch zweite Instanz wiesen die Anträge im Ergebnis als unbegründet zurück, da die Regelung wegen des Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer unwirksam ist.

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Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG haben die Betriebsparteien beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu beachten. Dieses umfasst insbesondere die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Es kann nur durch verfassungsgemäße Regelungen eingeschränkt werden. Das zulässige Maß der Beschränkung richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der permanente lesende Zugriff auf die Personalakte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, denn es werden einem Dritten persönliche Lebenssachverhalte, wie die Stammdaten, Unterhaltspflichten, Pfändungen, vertragliche Absprachen, Abmahnungen und vieles anderes mehr, offenbart, ohne dass dies von der Zustimmung des Mitarbeiters abhängig wäre oder er davon auch nur erführe. Dies ist unverhältnismäßig.

Der Betriebsrat hatte seinen Anspruch u. a. damit begründet, dass er die Informationen dazu benötige, um z. B. Daten zur Gleichstellungsthematik oder zur Problematik der Förderung der Beschäftigung älterer Mitarbeiter im Betrieb zu erhalten. Allein dieser Vortrag bestätigte jedoch, dass das Gremium den Zweck des Kontrollrechts völlig missverstanden hatte. Es ging nie darum, dem Betriebsrat durch die Einsichtnahme in die Personalakte die notwendigen Informationen zur Erfüllung aller seiner Aufgaben nach § 80 BetrVG zu verschaffen. Der Zweck eines Zugriffsrechts könnte allenfalls darin liegen, die vereinbarte chronologische Aktenanlage oder die Beachtung von Löschfristen zu überprüfen. Dieser Kontrollzweck steht aber völlig außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer. Da die Regelung somit unwirksam ist, bestand kein Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung der GBV.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte
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