Kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Datenauskunftspflicht
Die Reichweite des immateriellen Schadensersatzanspruchs gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen.
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● Problempunkt
Zu allen Arbeitnehmern, die ein Arbeitgeber beschäftigt, verarbeitet er in erheblichem Umfang personenbezogene Daten
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●Problempunkt
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Problempunkt
Die Parteien streiten über Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach der DSGVO. Anlass des Rechtsstreits ist die
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