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ARBEITSRECHT
Kein Urlaubsverfall ohne Hinweis
Neue arbeitgeberseitige Informationspflicht
1 Urlaubsanspruch und Erfüllung
Gem. §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von mindestens 24 Werktagen zu. Da Samstage ebenfalls als Werktage zählen, entspricht dies einer Urlaubszeit von insgesamt vier Wochen jährlich.
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