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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Keine einseitige Rücknahme eines Teilzeitantrags
Nach § 8 TzBfG muss der Arbeitnehmer ein Teilzeitverlangen spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit in Textform geltend machen. Der Arbeitgeber muss die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn mitteilen.
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