„Keine Haftungserweiterung für Betriebsrentenansprüche in der Insolvenz“
Herr Pleul, was genau hat das BAG am 26. Januar dieses Jahres entschieden?
Das BAG hat in zwei Urteilen (3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/16) entschieden, dass der Erwerber eines Betriebs aus der Insolvenz nur die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Betriebsrentenansprüche der Beschäftigten erfüllen muss. Den vorinsolvenzlichen Teil muss er nicht bezahlen.
Weiterlesen mit AuA-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-Digital oder AuA-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Konradin Pleul

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Geht das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB auf
Hintergrund
Der Gesetzgeber hat u. a. mit dem im Juni beschlossenen Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buchs des
1 Relevante Szenarien
In der Praxis treten die meisten Fragestellungen beim Betriebsübergang nach § 613a BGB (typischerweise im Kontext eines Asset
Tarifliche Besonderheiten
§ 1a BetrAVG ist tarifdispositiv, d. h. die Tarifpartner können vom Gesetz abweichende Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss
Problempunkt
Der Kläger erhielt von seiner ehemaligen Arbeitgeberin neben einer unmittelbar zugesagten monatlichen Pensionszulage sowie einem
1 Worum geht es?
In der öffentlichen Diskussion wird der Begriff „Doppelverbeitragung“ gleichermaßen für zwei unterschiedliche Sachverhalte