„Keine Haftungserweiterung für Betriebsrentenansprüche in der Insolvenz“

Grundsatzurteile des BAG
Anfang 2021 hat das BAG in zwei Grundsatzurteilen entschieden, inwieweit Erwerber eines Betriebs aus der Insolvenz für Betriebsrentenansprüche für die Zeit vor Insolvenzeröffnung haften können. Die gute Nachricht vorweg: Erwerber eines Betriebs können aufatmen, sagt Konradin Pleul, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Local Partner bei der Wirtschaftskanzlei Greenberg Traurig. Denn die Befürchtung, die Rechtsprechung könne den Erwerber zukünftig auch für die vorinsolvenzlichen Ansprüche in die Pflicht nehmen, hat sich in den Urteilen nicht bestätigt. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), dessen gesetzliche Aufgabe die Absicherung von Betriebsrenten ist, werde künftig jedoch zusätzliche Rücklagen einplanen müssen. Auf den PSVaG könnten nach diesen Entscheidungen zusätzliche Zahlungspflichten zukommen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um europarechtliche Vorgaben an die Betriebsrentensicherung zu erfüllen. Zu den Entscheidungen des BAG und den zu erwartenden Auswirkungen auf die Praxis stand uns Konradin Pleul Rede und Antwort.
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 Bild: gearstd/stock.adobe.com
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Herr Pleul, was genau hat das BAG am 26. Januar dieses Jahres entschieden?

Das BAG hat in zwei Urteilen (3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/16) entschieden, dass der Erwerber eines Betriebs aus der Insolvenz nur die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Betriebsrentenansprüche der Beschäftigten erfüllen muss. Den vorinsolvenzlichen Teil muss er nicht bezahlen.

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Konradin Pleul

Konradin Pleul
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Local Partner, Wirtschaftskanzlei Greenberg Traurig

· Artikel im Heft ·

„Keine Haftungserweiterung für Betriebsrentenansprüche in der Insolvenz“
Seite 46 bis 48
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