Sozialauswahl bei Betriebsstilllegung in Etappen

§ 1 Abs. 2, 3 und 17 KSchG

Bei einer etappenweisen Betriebsstilllegung hat der Arbeitgeber keine freie Auswahl, wem er früher oder später kündigt. Es sind grundsätzlich die im Rahmen der Sozialauswahl schutzwürdigsten Arbeitnehmer mit den Abwicklungsarbeiten länger zu beschäftigen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2024 – 3 Sa 529/23

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war seit 2012 bei der Beklagten, einem in der Produktion und dem Vertrieb von Aluminiumgussteilen tätigen Unternehmen, beschäftigt. Zuletzt beschäftigte die Beklagte in ihrem einzigen Betrieb knapp 600 Arbeitnehmer. Am 1.3.2022 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Der Sachverwalter und der Gläubigerausschuss stimmten der Einstellung der Geschäftstätigkeit zum 31.12.2022 zu.

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Sozialauswahl bei Betriebsstilllegung in Etappen
Seite 58
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