Klassische Teilzeit und Brückenteilzeit

Voraussetzungen und Grenzen

Teilzeitmodelle sind beliebt und haben für viele Mitarbeiter einen ernsten Hintergrund. Ihre Lebensentwürfe lassen schlicht keine andere Form der Arbeit zu. Arbeitgeber sollten einerseits auf die Flexibilisierungswünsche der Betroffenen eingehen, um das Betriebsklima zu fördern und eine Unternehmensbindung herzustellen. Andererseits sind sie aber (mit wenigen Ausnahmen) verpflichtet, Teilzeit zu ermöglichen. Eine Variante ist dabei die Brückenteilzeit, also eine zuvor festgelegte (nur) zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit.

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 Bild: master1305/stock.adobe.com
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Ausgangslage

„Sachgrundlose Arbeitszeitverringerung für mehr Flexibilität“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6392f., 2018). Diese Gesetzesintention klingt zunächst nach einer perfekten Normierung ganz zugunsten des modernen Arbeitnehmers. Passend hierzu die Worte des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil: „Wir müssen in Deutschland dafür sorgen, dass die Arbeit zum Leben passt und nicht umgekehrt“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6393, 2018).

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Prof. Dr. Oliver Haag

Prof. Dr. Oliver Haag
Professor für Wirtschaftsrecht, HTWG Konstanz, Direktor, Institut für Unternehmensrecht, Of Counsel

Judith Welte

Judith Welte
Studentin, Wirtschaftsrecht, HTWG Konstanz

· Artikel im Heft ·

Klassische Teilzeit und Brückenteilzeit
Seite 14 bis 18
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