Ausgangslage
„Sachgrundlose Arbeitszeitverringerung für mehr Flexibilität“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6392f., 2018). Diese Gesetzesintention klingt zunächst nach einer perfekten Normierung ganz zugunsten des modernen Arbeitnehmers. Passend hierzu die Worte des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil: „Wir müssen in Deutschland dafür sorgen, dass die Arbeit zum Leben passt und nicht umgekehrt“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6393, 2018).
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Prof. Dr. Oliver Haag

Judith Welte

· Artikel im Heft ·
Teilzeit im Allgemeinen
Zunächst ist es wichtig, sich die Definition der Teilzeit vor Augen zu führen, die Grundlage der weiteren Ausführung ist
In Zeiten der Krise
Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer teilweise über mehrere Monate nicht beschäftigen. Dennoch ist es dem
Vergütungsfragen nicht gesetzlich geregelt
Das ArbZG ist ein öffentlich-rechtliches Arbeitsschutzrecht. Es beruht auf einer
Betriebliches Verhalten
Die Nichtbeachtung von nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB im Einzelfall billig angeordneten betrieblichen
Ausgangslage
Mit zunehmender Flexibilisierung des Arbeitslebens in Bezug auf Arbeitszeit und -ort erfreut sich auch das Sabbatical immer größerer
Derzeitige Rechtslage nach § 16 ArbZG
Eine Pflicht zur vollumfänglichen Arbeitszeiterfassung besteht nach derzeitiger Gesetzeslage