Der klagende Beschäftigte übt die Stelle des Sachgebietsleiters im Ordnungsamt aus und ist ständiger Stellvertreter der Leiterin des Bau- und Ordnungsamtes der Gemeinde. Mit seiner Klage begehrte er die Eingruppierung nach EG 10, hilfsweise nach EG 9c. Der Arbeitgeber bildete für diese Tätigkeit vier Arbeitsvorgänge: I. Übernahme und Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (39,0 %); II. eigenverantwortliche Erledigung von allgemeinen und speziellen ordnungsbehördlichen Verwaltungsaufgaben (33,5 %); III. eigenverantwortliche Erteilung von Erlaubnissen sowie Durchführung von Untersagungs-, OWi-, Bußgeld-, Widerrufsverfahren und Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben (26,0 %); IV. Personalratstätigkeit (PR-Vorsitzender) (1,5 %).
ArbG und LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 7.8.2020 – 8 Sa 13/20, rk.) bestätigten dies und beriefen sich – entgegen der häufig zu großen einheitlichen Arbeitsvorgängen führenden BAG-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 9.9.2020 – 4 AZR 195/20) – auf den Tarifwortlaut der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD:
Um den Arbeitsaufwand in Grenzen zu halten, stellt Ihnen unser Referententeam jedes Quartal im Rahmen unseres Webinars „Update Rechtsprechung Arbeitsrecht“ die aktuellsten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte zusammen.
Aus der Verwendung des Wortes „oder“ werde deutlich, dass auch die Tarifvertragsparteien jedenfalls grundsätzlich im Rahmen der Erstbescheidung eines Antrags einerseits und der Widerspruchsbescheidung andererseits grundsätzlich und ausgehend vom jeweiligen Arbeitsergebnis her von der Möglichkeit unterschiedlicher Arbeitsvorgänge ausgehen.
Und diese Entscheidung ist zu begrüßen. Die Wertigkeiten der Einzeltätigkeiten sind zwar letztlich entscheidend für die Entgeltgruppe. Aber über die Bildung von Arbeitsvorgängen werden wichtige Weichen gestellt: Denn zu große Arbeitsvorgänge blockieren Entgeltgruppen mit 1/5- oder 1/3-Merkmalen.
Sebastian Günther

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