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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Kleinteiliger Arbeitsvorgang
Der klagende Beschäftigte übt die Stelle des Sachgebietsleiters im Ordnungsamt aus und ist ständiger Stellvertreter der Leiterin des Bau- und Ordnungsamtes der Gemeinde. Mit seiner Klage begehrte er die Eingruppierung nach EG 10, hilfsweise nach EG 9c. Der Arbeitgeber bildete für diese Tätigkeit vier Arbeitsvorgänge: I. Übernahme und Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (39,0 %); II.
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