Regelmäßig taucht die Frage auf, inwiefern auch schon im Vorfeld von Beschlussverfahren Kosten für die Rechtsberatung von der Dienststelle zu übernehmen sind. Die Personalvertretungsgesetze beinhalten Vorschriften, wonach die erforderlichen Kosten durch den Arbeitgeber zu ersetzen sind. Dazu hat das OVG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 6.2.2024 – 5 L 10/23, rk.) entschieden, dass der Personalrat ggf. zunächst dienststelleninternen Sachverstand heranzuziehen hat, bevor er einen Rechtsanwalt mit der Beratung zu strittigen Rechtsfragen außerhalb eines Beschlussverfahrens beauftragt.
Hintergrund ist, dass der Personalrat grundsätzlich über Schulungen und Literatur in der Lage ist, die personalvertretungsrechtlichen Sachverhalte zu prüfen. Benötigt er hierbei Hilfe, soll er vorrangig in der Dienststelle tätige Juristen heranziehen.
Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung gilt also: Einem Angebot der Dienststelle, einen hausinternen Juristen oder einen Juristen des nachgeordneten Bereichs zur Klärung strittiger Fragen zur Verfügung zu stellen, darf sich der Personalrat nicht ohne sachliche Gründe verschließen.
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