Kündigung und Aufhebungsvertrag
Interesse des Arbeitgebers an der sozialrechtlichen Fragestellung
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist es dem Arbeitgeber wichtig, dass es sich erstens um einen wirksamen und damit nicht anfechtbaren Vertrag handelt und zweitens, dass er mit keinen weiteren Ansprüchen – etwa auf Schadensersatz – konfrontiert wird bzw. werden kann (vgl. zusammenfassend und ausführlich MHdB ArbR/Greiner, 2021, Bd.2: Individualarbeitsrecht II,Aufhebungsvertrag§ 135Rn. 8 und 9, mit weiteren Nachweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).
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Dipl.-Theol. Tobias Noll

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1 Grundsatz: Pacta sunt servanda
Zunächst ist vorweg zu stellen, dass sich eine Partei von einem Aufhebungsvertrag im Nachhinein nicht