Kündigungsschutzprozess: Wahrheitswidriger Vortrag
Der Mitarbeiter eines Unternehmens, das Tief- und Gleisbauarbeiten durchführt, veröffentlichte auf Facebook in einer für jeden zugänglichen Gruppe Fotos von Gleisbaustellen seines Arbeitgebers. Er wurde deswegen abgemahnt und aufgefordert, die Fotos zu löschen. Die hierzu gesetzte Frist verstrich ergebnislos. Daraufhin kündigte das Unternehmen. Die Kündigung erwies sich sowohl in erster als auch in zweiter Instanz als unwirksam. Der Anwalt des Klägers hatte vorgetragen, dass dieser den Versuch unternommen habe, die Bilder zu löschen. Dies sei ihm jedoch nur bei einem einzigen Bild gelungen.
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