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Das LAG Köln entschied mit Urteil vom 27.5.2021 (6 Sa 20/21, rk.), dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinreichend bestimmt formuliert sein muss – sonst ist sie unwirksam.

Der Arbeitgeber hatte in das Kündigungsschreiben Folgendes hineingeschrieben: „Hiermit kündige ich das mit Ihnen seit dem 04.06.1996 bestehende Beschäftigungsverhältnis bei der B S A gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) außerordentlich.“

Die Kündigungserklärung nimmt damit zunächst auf die Regelung zur tarifvertraglichen „Unkündbarkeit“ Bezug und sodann auf die Kündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung („... i. V. m. Abs. 1 TVöD“), nämlich sechs Wochen, drei Monate, vier Monate, fünf Monate, sechs Monate, und nennt dann das ganze „außerordentlich“. Der Gekündigte muss mit dieser Bezugnahme auf eine Fristenregelung auch davon ausgehen, dass eine Frist gilt. Die Kündigungserklärung ist unbestimmt und sie ist deshalb unwirksam – so die Entscheidung in beiden Instanzen, die Revision wurde nicht zugelassen.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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· Artikel im Heft ·

Kuriose Kündigung
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