Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Instrumente zur Absicherung in Krisenzeiten

In wirtschaftlich guten Zeiten denkt niemand an die Kurzarbeit; die Wirtschaft floriert und die Auftragsbücher sind voll. Anders ist die Lage, wenn die Aufträge drastisch zurückgehen und der Arbeitgeber nicht genug Arbeit zu vergeben hat, um alle seine im Betrieb angestellten Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Einnahmen brechen weg, aber die Kosten – wie etwa für das Personal – bleiben.

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 Bild: master1305/stock.adobe.com
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Das Problem hinter der Kurzarbeit

Arbeitnehmer stehen in Deutschland bekanntlich unter besonderem Schutz, wie sich etwa in § 615 BGB zeigt. Hierin heißt es vereinfacht gesagt, dass der Arbeitgeber, wenn er mit der Annahme der Arbeit seiner Arbeitnehmer in Verzug ist, für die angebotene Arbeit den vollen Lohn zahlen muss und keine Nacharbeit verlangen kann. Die Nichtannahme der Arbeit kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen und bedarf keines Verschuldens des Arbeitgebers.

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Maximilian Hawranke

Maximilian Hawranke
Rechtsanwalt, Associate, Rödl & Partner, Eschborn

Aziza Yakhloufi

Aziza Yakhloufi
Rechtsanwältin, Partnerin und Bereichsleiterin Arbeitsrecht, Rödl & Partner, Eschborn

· Artikel im Heft ·

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Seite 18 bis 21

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Sodann werden im zweiten Teil (AuA 6/25) einige Hinweise zum Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB gegeben. Bei den Informationspflichten