Mit dem KSchG haben wir in Deutschland ein seit Jahrzehnten bewährtes Instrument, das – auf dem Boden der Sozialen Marktwirtschaft stehend – für Rechtsklarheit und Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sorgt, wenn sich ein Arbeitgeber von einem Mitarbeiter trennen will. Das KSchG vom 10.8.1951 beseitigte einen Großteil der rechtlichen Unsicherheiten, die durch eine zunehmende Rechtszersplitterung auf diesem Gebiet entstanden war. Bemerkenswert ist dabei, dass der Gesetzesinhalt ganz wesentlich auf eine Verständigung der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften zurückgeht, die im sog. Hattenheimer Entwurf zusammengefasst war.
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Dr. Ulrich Goldschmidt
Führungskräfte e. V. (dFK), Essen
· Artikel im Heft ·
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