Leitende einbeziehen

Gegen eine Erosion des Kündigungsschutzes
1105
 Bild: akf/stock.adobe.com
Bild: akf/stock.adobe.com

Mit dem KSchG haben wir in Deutschland ein seit Jahrzehnten bewährtes Instrument, das – auf dem Boden der Sozialen Marktwirtschaft stehend – für Rechtsklarheit und Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sorgt, wenn sich ein Arbeitgeber von einem Mitarbeiter trennen will. Das KSchG vom 10.8.1951 beseitigte einen Großteil der rechtlichen Unsicherheiten, die durch eine zunehmende Rechtszersplitterung auf diesem Gebiet entstanden war. Bemerkenswert ist dabei, dass der Gesetzesinhalt ganz wesentlich auf eine Verständigung der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften zurückgeht, die im sog. Hattenheimer Entwurf zusammengefasst war.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Dr. Ulrich Goldschmidt

Dr. Ulrich Goldschmidt
Vorstandsvorsitzender, Verband Die
Führungskräfte e. V. (dFK), Essen

· Artikel im Heft ·

Leitende einbeziehen
Seite 150 bis 151
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Wie wichtig sind der Kündigungsschutz und das KSchG heute?

Klengel: Das KSchG verfolgt ja neben dem häufig genannten sozialen Ziel, den

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Sinn und Zweck von Auflösungsanträgen

Eine sozialwidrige Kündigung, die sich also weder auf einen hinreichend dargelegten verhaltens- noch auf

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Anwendbarkeit und Ausnahmen

Arbeitnehmer können sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn der für die

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das BAG hat sich in einer für die Rechtsordnung und die betriebliche Praxis nicht zu unterschätzenden Grundsatzentscheidung mit dem

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Ein Verkäufer war seit dem 1.3.2023 beschäftigt. Es war eine dreimonatige Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist vereinbart. Am 17.8.2023, also

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Klägerin war in einem Callcenter/Infopoint eingesetzt. Als der Arbeitgeber die Teamleiterin der Infopoints von Frau R