Liebe Leserinnen, liebe Leser,

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Volker Hassel, Chefredakteur Bild: KATY OTTO
Volker Hassel, Chefredakteur Bild: KATY OTTO

nun haben wir schon Zweitausendzwanzig – die 20er-Jahre des 21. Jahrhunderts. Manche würden sagen, ein neues Jahrzehnt oder eine neue Dekade, was etwas ungenau sein könnte. Denn in der Geschichtsschreibung und in der Politik beginnen die Jahrzehnte laut Wikipedia immer mit den Jahren mit einer 1 auf der Einerstelle. Demnach haben wir in Zwanzigzwanzig noch das letzte Jahr des „alten“ Jahrzehnts vor uns. AuA geht 2020 jedenfalls bereits in den 75. Jahrgang! Allen an der Geschichte der Zeitschrift Interessierten sei dazu der Beitrag in AuA 9/16, S. 528 ff. empfohlen –natürlich auch online auf www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/70-jahre-aua – sowie die Publikation meiner Vor-Vorgängerin Brigitte Udke „Bruchstücke – Arbeit und Recht im Spiegel einer Zeitschrift, 1969–1989“ (ISBN 3-00-018173-3) zu Vorwendezeiten.

Was definitiv vor uns liegt, ist der allgegenwärtige Change, der mit der rasant fortschreitenden Digitalisierung einhergeht. AuA-Redakteur Andreas Krabel hat u.a. dazu mit Praktikern aus Unternehmen über den aktuellen Stand und die Veränderungen in Bezug auf das HR-Management gesprochen, S. 7 ff.

Auch die ansonsten eher wenig technikaffinen Kollegen aus der Anwaltschaft (das Faxgerät ist Standard) hat die Digitalisierungswelle zwangsläufig erreicht und z. T. kalt erwischt. Bereits seit zwei Jahren gilt für sie die passive Nutzungspflicht des „besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“ (beA). Die drei Buchstaben sind für die meisten Rechts- und Syndikusrechtsanwälte ein Grauen. Nach vielen technischen und Sicherheitsmängeln zur Einführung des Systems sowie dem Hin und Her durch die Bundesrechtsanwaltskammer läuft es seit einigen Monaten relativ störungsfrei. Nun ist auch schon eine ganze Reihe von Entscheidungen zum Thema ergangen, bis hin zu BAG, BGH und BFH, die die Pflichten immer stärker hervorheben, u. a. zur Eingangsbestätigung, Nutzung bei Faxproblemen, Sonderzeichen, beA-Karteund -Pin etc.

Nachdem der Präsident des LAG Baden-Württemberg, Dr. Eberhard Natter, auf der 4. DGFP/BVAU-Jahrestagung „Arbeitsrecht im Unternehmen“ an die Praktiker zum wiederholten Male appelliert hatte, das beA stärker aktiv zu nutzen, zieht nun das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein nach: Seit dem 1.1.2020 sind alle sog. professionellen Einreicher –Rechtsanwälte, Notare, Behörden – verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bei den Arbeitsgerichten Kiel, Flensburg, Neumünster, Elmshorn und Lübeck sowie bei dem LAG Schleswig-Holstein ausschließlich elektronisch einzureichen! Seien Sie also wachsam – um beA und Digitalisierung kommen wir nicht mehr herum.

Einen schönen Januar und einen störungsfreien Start ins Jahr wünscht

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