Liebe Leserinnen, liebe Leser,

1105
Volker Hassel, Chefredakteur Bild: KATY OTTO
Volker Hassel, Chefredakteur Bild: KATY OTTO

im Februar feierte die betriebliche Mitbestimmung in Deutschland ihren 100. Geburtstag. Mit dem Betriebsrätegesetz von 1920 wurde der Grundstein für die betriebliche Mitbestimmung in Deutschland gelegt. 1952 löste das BetrVG (1972 nochmals grundlegend neugefasst) das Betriebsrätegesetz ab und statuierte das vertrauensvolle Zusammenwirken von Arbeitnehmervertretung und Arbeitgeber – auch und nicht zuletzt zum Wohl des Betriebs.

Aber ist das in Zeiten von „New Work“ noch zeitgemäß? Man könnte den Eindruck bekommen, dass dies nicht der Fall ist. Für viele Start-ups (erst jüngst eindrucksvoll bei der Fortsetzung der ZDF-Serie „Bad Banks“ thematisiert) beispielsweise sind kollektive Regelungen, Tarifverträge oder Gewerkschaften Relikte aus einer alten Welt, die das rasche Wachstum behindern. Nun gibt es eine Forderung der Berliner SPD, nur noch jene Start-ups mit öffentlichen Geldern zu fördern, die einen Tarifvertrag und einen Betriebsrat haben. Die Start-up-Branche ist entsetzt. Hier pflegt man die Arbeitnehmer lieber mit Mitarbeiterbeteiligungen. Die Beschäftigten legen zudem mehr Wert auf eine schnellere Verantwortungsübernahme sowie flache Hierarchien, was ihre Karriere deutlich beschleunigen kann.

Aufgrund der massiven Änderungen in der Arbeitswelt fordern die Arbeitgeber eine Änderung der betrieblichen Mitbestimmung. Sie soll schneller, flexibler und anpassungsfähiger werden. Dazu gehöre vor allem die Einführung von Fristen für Mitwirkungsregelungen im BetrVG. So sei bspw. eine maximale Frist von drei Monaten für das gesamte Mitbestimmungsverfahren eine Option, die dringend erwogen werden müsse.

Man darf gespannt sein, ob, wann und was sich hier in der nächsten Zeit tun wird.

In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
Als Aushangpflichtiger sind Sie damit auf der sicheren Seite!

Und auch wir wollen uns noch stärker den sich ändernden Bedürfnissen anpassen. Daher bitten wir um Ihr Urteil zu den Beiträgen in AuA. So können wir noch besser auf die Interessen unserer Leser eingehen.

Unter www.auaplus.de haben Sie die Möglichkeit, uns für jeden einzelnen Beitrag mitzuteilen, ob Sie mehr davon möchten oder das Thema uninteressant für Sie ist. Selbstverständlich gibt es dafür ein kleines Dankeschön. Mehr dazu auf S. 135. Schon einmal herzlichen Dank für Ihr Feedback!

Einen vertrauensvollen, konstruktiven März wünscht

AttachmentSize
Beitrag als PDF herunterladen142.31 KB

· Artikel im Heft ·

Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Seite 129
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

das Thema ESG stand bisher nicht zwingend ganz oben auf der Agenda von Arbeitsrechtlern und Personalabteilungen. Doch so sind bspw

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage

Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

38 % der Führungskräfte sehen ihr Unternehmen bei der Integration von KI im täglichen Führungshandeln im Rückstand, so lautet das Ergebnis

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Eigene duale Studentenausbildung

Ein beliebtes und oft genutztes Mittel ist die Einstellung eigener Studenten, z. B. in dualen Studiengängen. Der

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Deutschland mit seiner traditionellen betrieblichen Mitbestimmung ist ein Land der Betriebsräte: Nach Zahlen des Instituts für

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Betriebsverfassung fußt auf dem Ehrenamtsprinzip. Wie ist dieses im deutschen Arbeitsrecht verankert