das Thema ESG stand bisher nicht zwingend ganz oben auf der Agenda von Arbeitsrechtlern und Personalabteilungen. Doch so sind bspw. spätestens seit Einführung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu Beginn des Jahres Arbeitgeber zur „angemessenen Entlohnung“ verpflichtet. Zudem müssen (bald nicht nur) börsennotierte Unternehmen für eine nachhaltige Vergütung sorgen. Wer sich fragt, was das konkret heißen mag, schlage einmal im „Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie“ nach. Weiterhin verpflichtet die sog. „EU Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) zum Diversity-Report (ausführliche Infos speziell hierzu finden Sie in einem Interview ab S. 44 in dieser Ausgabe). Das Entgelt spielt aber auch unter dem Motto „Equal Pay statt Gender-Pay-Gap“ eine gewichtige Rolle. Garniert wird das Ganze mit zahlreichen Mitgestaltungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats.
Um hier ein wenig Klarheit in die derzeitigen Anforderungen zu bringen, die nun vermehrt auf Unternehmen zukommen, haben sich unsere Autoren im Titelthema den Aspekten Umweltschutz (Environmental), der sozialen Gerechtigkeit (Social) und der guten Unternehmensführung (Governance) gewidmet, sofern es hier arbeitsrechtlich relevant wird.
Nachhaltigkeit im Arbeitsrecht – auf den ersten Blick noch immer eine ungewohnte Kombination – macht sich auf, ein Dauerbrenner in der Praxis zu werden. Höchste Zeit also, sich einen Überblick zu verschaffen und rechtzeitig zu agieren, statt zu spät zu reagieren – der Gesetzgeber wird ganz sicher weiter aktiv sein.
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