die Streiks der Lokführergewerkschaft GDL sorgen nun schon seit fast fünf Monaten immer wieder für Aufregung. Zum einen sorgt hier mangelnde Planungssicherheit für Ärger: Pendler und (Dienst-)Reisende, aber auch Unternehmen, die auf Rohstoffe warten oder ihre Güter transportieren wollen, sind auf die Zuverlässigkeit der Bahn angewiesen. Damit zusammenhängen zum anderen Aspekte von Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit: Die Alternative bei Zugausfällen ist eben nicht das Fahrrad, sondern häufig das (Miet-)Auto oder gar das Flugzeug. Die Auswirkungen sind also so weitreichend, dass die lauter werdenden Aufforderungen an den Gesetzgeber, das Streikrecht zu regeln, kaum überraschen. Im „regelungsfreien Raum“ befinden wir uns jedoch nicht. Denn während man zwar gesetzliche Regelungen (bis auf Art. 9 Abs. 3 GG) vergeblich sucht, hat die Rechtsprechung die Materie immer weiter konkretisiert. Und während die einen nun gesetzliche Regelungen fordern, sehen die anderen das vorhandene sog. Richterrecht als ausreichend an. Eine fundierte Einordnung dazu lesen Sie in diesem Heft auf S. 7.
Auch in einem weiteren Kontext spielt Mobilität eine wichtige Rolle: Bezogen auf ländliche Gebiete bedarf es hier ohnehin anderer Konzepte als in Großstädten und Metropolregionen. Wenn darüber hinaus noch Nachhaltigkeitsaspekte hinzukommen, wird das Ganze schnell zur Herausforderung – auch für Unternehmen, die Fachkräfte rekrutieren und an sich binden wollen. Welche Möglichkeiten Arbeitgeber haben, attraktive Benefits für eine Belegschaft mit diversen Interessen zu schaffen, lesen Sie ab S. 48.
An dieser Stelle möchte ich mich im Namen des gesamten AuA-Teams bei unserer langjährigen Kollegin Marit Hoveling bedanken. Sie erlebt nun neue berufliche Abenteuer und wir halten fest, dass sie ihre Aufgaben „stets zur vollsten Zufriedenheit“ erledigt hat. Auf bald, Marit!
Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
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· Artikel im Heft ·
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Die gemäß TV-L beschäftigte Klägerin befand sich ab Sommer 2022 bis ins Jahr 2024 in Elternzeit. Die Beklagte zahlte an die Klägerin
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Der Bundesrat hat am 27.9.2024 seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2024 abgegeben. Aus lohnsteuerlicher Sicht