Massenentlassungen auch bei Schwangeren zulässig

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Der EuGH hat entschieden, dass auch schwangeren Frauen im Rahmen einer Massenentlassung unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden kann.

Ein spanisches Unternehmen kündigte einer schwangeren Arbeitnehmerin. In dem Schreiben hieß es, dass weitgreifende Entlassungen bevorständen, weil der Geschäftsbetrieb in ihrem Tätigkeitsbereich nicht rentabel sei. Die formalen Voraussetzungen wurden nach spanischem Recht eingehalten. Die Mitarbeiterin erhob gegen die Kündigung Klage. Der Gerichtshof hatte jetzt zu entscheiden, ob eine Massenentlassung mit der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG vereinbar ist.

Der EuGH befand, dass Massenentlassungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein können. Laut der Richtlinie ist eine Kündigung zwar nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht. Allerdings stellt eine Massenentlassung einen solchen Ausnahmefall dar. Erforderlich ist dafür, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich erklärt wird und mit den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats übereinstimmt. Zuletzt sind die Nennung der Gründe, die nicht in der Person der Schwangeren liegen, sowie die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmerin erforderlich.

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Demnach ist auch in Deutschland eine Entlassung von Schwangeren nicht ausgeschlossen. Nach § 17 Abs. 3 MuSchG ist jedoch u. a. die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde erforderlich. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, ist der Spielraum sehr weit. Die Kündigung von werdenden Müttern unterliegt somit zumindest in Deutschland weiteren erheblichen Hürden.

EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – C-103/16 (Bankia)

Redaktion (allg.)

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