Sind Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bei anzeigepflichtigen Massenentlassungen zu berücksichtigen? Diese Frage hat das BAG dem EuGH vorgelegt.
Die beklagte Betreiberin von Bildungseinrichtungen hatte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich über die Absicht, vier Einrichtungen zu schließen, vereinbart. Kurze Zeit später kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Klägerin. In den folgenden Wochen erklärte die Beklagte mindestens elf weitere Kündigungen. Eine Massenentlassungsanzeige erstattete sie nicht.
In ihrer Kündigungsschutzklage macht die Klägerin geltend, es habe sich um eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtige Maßnahme gehandelt. Bei der Beklagten seien nicht mehr als 120 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Deshalb hätten bereits zwölf Kündigungen dazu geführt, dass die Beklagte 10 % der in ihrem Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer entlassen habe. Die Beklagte meint, die bei ihr eingesetzten vier Leiharbeitnehmer müssten bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt werden. Daher habe sie keine Massenentlassungsanzeige erstatten müssen.
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Das ArbG Essen wies die Klage ab, das LAG Düsseldorf gab ihr statt.
Das BAG ersuchte nun den EuGH um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG. Für die Erfurter Richter ist entscheidungserheblich, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sind.
BAG, Beschluss vom 16. November 2017 – 2 AZR 90/17 (A)
Redaktion (allg.)
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