1 Der Fall im Einzelnen
Der Arbeitgeber wollte den Beschäftigten nach erklärter arbeitnehmerseitiger Kündigung tatsächlich für diese lange Dauer der Kündigungsfrist an das Arbeitsverhältnis binden. Der Arbeitnehmer hielt die lange Frist für unwirksam. Sie behindere ihn in seiner grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit. Das höchste deutsche Arbeitsgericht gab ihm Recht (BAG, Urt. v. 26.10.2017 – 6 AZR 158/16).
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Amelie Bernardi
· Artikel im Heft ·
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