Bei der Einstellung von Praktikanten stellt sich die Frage, ob diese Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Nach einem aktuellen Urteil des BAG vom 19.1.2022 (5 AZR 217/21) haben Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist.
Im konkreten Fall wollte die Klägerin ein Medizinstudium aufnehmen. Dies war nach der Studienordnung der Universität nur nach Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes möglich. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin zwar Praktikantin i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG gewesen. Sie habe aber keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für die Zeit des Praktikums. Pflichtpraktika i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG seien von der Pflicht zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ausgenommen. Daran würde auch nichts ändern, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen worden sei. Diese sei jedenfalls staatlich anerkannt gewesen.
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Rainer Kuhsel

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