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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Mitbestimmung bei der Einstellung
Vor einer beabsichtigten Einstellung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und vollständig über die Gründe, den betreffenden Arbeitsplatz, die Person des ausgewählten Bewerbers und die Eingruppierungen zu unterrichten und ihm darüber hinaus Auskunft über die Mitbewerber zu geben und sämtliche Bewerbungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
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