Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Immer wieder kommt es zu Abgrenzungsschwierigkeiten, ob eine Anordnung die Ordnung des Betriebs betrifft oder das Arbeitsverhalten, d. h. Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Solche Maßnahmen sind mitbestimmungsfrei.
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
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DSGVO, BDSG, Landesdatenschutzgesetze etc. Reicht diese Regulierung zum Schutz der Privatsphäre der