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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Mitbestimmung bei Nutzungsverbot für private Mobiltelefone
Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Immer wieder kommt es zu Abgrenzungsschwierigkeiten, ob eine Anordnung die Ordnung des Betriebs betrifft oder das Arbeitsverhalten, d. h. Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Solche Maßnahmen sind mitbestimmungsfrei.
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