Einige Personalvertretungsgesetze sehen die Mitbestimmung des Personalrats vor, wenn der Arbeitgeber von der Ausschreibung einer freien Stelle absehen möchte – also auf die Ausschreibung verzichtet. Dazu hat das BVerwG entschieden, dass eine Verpflichtung zur Ausschreibung nicht aus diesem Mitbestimmungstatbestand selbst zu entnehmen ist. Die Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten setze vielmehr voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden. Eine Ausschreibungspflicht kann sich aus einer Verwaltungspraxis, aus Dienstvereinbarungen oder auch aus Gleichstellungsgesetzen ergeben (z. B.§ 6 BGleiG).
Die Beteiligung des Personalrats im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung rechtfertige sich aus der Überlegung, dass die Auswahl der Person, mit der eine freie Stelle besetzt wird, i. d. R. das berufliche Fortkommen oder sonstige berufsbezogene Belange und Vorstellungen anderer in der Dienststelle Beschäftigter berührt und deswegen ein schutzwürdiges kollektives Interesse daran bestehe sicherzustellen, dass sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen kann.
Das BVerwG (Urt. v. 19.12.2023 – 5P6/22) sieht es dazu wie folgt: Besteht grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht, greift die Mitbestimmung wegen des Verzichts auf die Ausschreibung zu besetzender Stellen (z. B.§ 88 Abs. 1 Nr. 25 HmbPersVG) unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist.
Auch dann, wenn die zuständige Dienstbehörde befugt sei, für ihren Geschäftsbereich durch Verwaltungsvorschrift Fallgestaltungen zu bestimmen, bei denen von einer Ausschreibung abgesehen wird, hat sie bei deren Anwendung das Mitbestimmungsrecht der zuständigen Personalvertretung zu beachten. Daher sei in einem solchen Fall die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens unvermeidlich, denn die Mitbestimmung des Personalrats erstrecke sich als Richtigkeitskontrolle darauf, ob ein derartiger Ausnahmefall nach der Verwaltungsvorschrift gegeben sei. Es bedurfte vorliegend somit der Mitbestimmung durch den Personalrat.
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