Mitbestimmung des Betriebsrats bei Hinausschieben der Regelaltersgrenze
§ 41 Satz 3 SGB VI räumt den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit ein, bei einer vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung hinauszuschieben.
Vor dem LAG München (Beschl. v. 29.5.2020 – 3 TaBV 127/19) stritten die Betriebsparteien darüber, ob bei einem solchen Hinausschieben der Betriebsrat unter dem Gesichtspunkt der Einstellung (§ 99 Abs. 1 BetrVG) zu beteiligen ist. Dies hat das Gericht im Ergebnis bejaht.
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
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