Ein Betreiber von Mobilfunk und Telefoniefestnetz übertrug bestimmte Assets und Aufgaben einer neuen Organisationseinheit, dem Bereich „Tower“. Die mit diesen Aufgaben betrauten Arbeitnehmer wurden zum 1.5.2019 dem neuen Bereich zugeordnet und der Betriebsrat darüber informiert. Ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG unterblieb. Der Betriebsrat beantragte daher vor dem Arbeitsgericht, die Versetzung der Arbeitnehmer aufzuheben. Ein Jahr nach der Etablierung des Bereichs „Tower“ verkaufte der Arbeitgeber diesen an eine Erwerbergesellschaft.
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