Das FG Köln hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Summenbescheide nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt versteuerte ein Unternehmen Zuwendungen an Arbeitnehmer pauschal nach § 37b Abs. 2 EStG. Aufgrund der pauschalierten Steuerübernahme war das Unternehmen der Ansicht, dass keine Sozialversicherungspflicht bestünde. Sozialabgaben wurden daher zunächst nicht abgeführt. Für eine konzernweit einheitliche Behandlung wurde schließlich mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine Vereinbarung getroffen, nach der die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide erfolgen sollte. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurden auf Basis der Summenbescheide vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmeranteile von ca. 280.000 Euro ermittelt und mit einem Nettosteuersatz von 43 % nachversteuert. Das Unternehmen war der Ansicht, dass die Übernahme keine eigenständige Lohnzahlung darstellt, sondern dem geschuldet ist, dass wegen Zeitablauf gegenüber den Arbeitnehmern kein Aufrechnungsanspruch mehr durchgesetzt werden konnte. Zudem ergibt sich aus einem Summenbescheid kein Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherungsträger. Das Finanzamt unterstellte einen bewussten Rückbelastungsverzicht. Der Arbeitgeber entgegnete mit der Klage und erweiterte die Begründung damit, dass ein Verzicht auf eine Rückforderung keine eigenständige Lohnzahlung darstellt und insoweit kein Zufluss gegeben ist, da dieser nur dann vorliegen würde, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegenüber der Versorgungseinrichtung erhalte.
Im Urteil des FG Köln vom 24.1.2020 (1 K 1041/17) kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass kein Arbeitslohn vorliegt, da sich aus der Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen auf Basis pauschalierter Summenbescheide keine objektive wirtschaftliche Bereicherung des einzelnen Mitarbeiters ableitet. Die Revision beim BFH ist seit Juni 2020 anhängig.
Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Sandra Peterson

Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 387.31 KB |
· Artikel im Heft ·
Versteuert ein Arbeitgeber Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschalierend nach § 37b Abs. 2 EStG, führt diese Versteuerung nicht
Transfergesellschaften als Restrukturierungsinstrument
Als klassisches Restrukturierungsinstrument haben sich unter dem zunehmenden Kostendruck
Tarifliche Besonderheiten
§ 1a BetrAVG ist tarifdispositiv, d. h. die Tarifpartner können vom Gesetz abweichende Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss
Vorteile
Die bei Mitarbeitern und Arbeitnehmervertretungen beliebte Altersteilzeit (ATZ) ist in der betrieblichen Praxis noch häufig
Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten die einmalige Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, sofern sie zum 1.9
Ausgangslage
Mit zunehmender Flexibilisierung des Arbeitslebens in Bezug auf Arbeitszeit und -ort erfreut sich auch das Sabbatical immer größerer