Der Finanzsenator von Berlin hat mit Erlass vom 10.8.2022 zu der Frage Stellung genommen, wann und wie ein Schwerbehindertenausweis für vergangene Zeiträume anerkannt werden kann.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX können die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen feststellen, dass ein Grad der Behinderung (GdB) oder gesundheitlicher Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Feststellungsinteresse besteht. Von letzterem ist u. a. auszugehen, wenn dadurch beabsichtigt wird, Steuervorteile, z. B. über den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch zu nehmen. Der Betroffene kann dies durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes glaubhaft machen. Möglich ist es, eine rückwirkende Feststellung des GdB über Zeiträume von mehr als zehn Jahren zu beantragen. Es kann aber u. U. ein besonderes Feststellungsinteresse für einzelne Zeiträume wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung ausscheiden.
Der oben zitierte Feststellungsbescheid nach § 152 Abs. 1 SGB IX ist ein sog. Grundlagenbescheid einer ressourcenfremden Behörde, der nicht den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nach § 181 AO unterliegt. Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO kann nur dann Wirkung entfalten, wenn der Betroffene seinen Antrag auf rückwirkende Feststellung des GdB vor Ablauf der für den betreffenden Einkommensteuerbescheid geltenden Festsetzungsfrist stellt (FSen Berlin, Erl. v. 10.8.2022 – S 04342 – 1/2004 – 2-27).
Rainer Kuhsel
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