Der Kläger ist bei der beklagten Gemeinde als Bautechniker gem. TVöD-V beschäftigt. Er teilte der Beklagten mit, dass er eine entgeltliche Nebentätigkeit in einem Architektenbüro mit einem Zeitaufwand von weniger als einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit ausüben wolle. Die vom Kläger erbetene Genehmigung der Nebentätigkeit lehnte die Gemeinde ab; es folgte die Klage auf Bewilligung einer Nebentätigkeit.
Das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 5.5.2023 – 12 Sa 11/22, rk.) hielt eine Genehmigung der Nebentätigkeit für nicht erforderlich. § 3 Abs. 3 TVöD-V enthalte bei erfolgter Anzeige einer Nebentätigkeit kein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, sondern eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Für eine Leistungsklage auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der angezeigten Nebentätigkeit bestehe deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis.
Für Arbeitgeber ist mithin zu beachten, dass Beschäftigte, die eine Nebentätigkeit anzeigen, diese auch ausüben dürfen. Erst mit einer Untersagung durch den Arbeitgeber fällt die Berechtigung zur Ausübung der Nebentätigkeit weg.
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