Neue Aufgabe für Personalleiter?

Beantwortung arbeitnehmerseitiger Auskunftsbegehren nach DSGVO
Das neue Datenschutzrecht ist nunmehr rund ein Jahr in Kraft. Auch die ersten Urteile hierzu gibt es zwischenzeitlich. Insbesondere eine aktuellere Entscheidung zum arbeitnehmerseitigen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sorgt derzeit für Unruhe und Beschäftigung in Personalabteilungen.
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 Bild: BillionPhotos.com/stock.adobe.com
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1 Gesetzliche Regelung

Nach einem Urteil des LAG Baden-Württemberg soll der Mitarbeiter Auskunft über sämtliche personenbezogenen Daten aus dem Beschäftigungsverhältnis verlangen können. In Rede steht auch die Herausgabe einer entsprechenden Kopie sämtlicher Daten. Was aber sind die genauen Anforderungen, welche Fristen sind zu beachten und hat eine ungenügende Auskunftserteilung nachteilige Folgen?

Die DSGVO sieht in Art. 15 einen umfangreichen Auskunftsanspruch vor, der auch von Arbeitnehmern als Betroffenen der Datenverarbeitung gegenüber dem Arbeitgeber als Verantwortlichen geltend gemacht werden kann:

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Prof. Dr. Michael Fuhlrott

Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FUHLROTT Arbeitsrecht, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Neue Aufgabe für Personalleiter?
Seite 336 bis 338
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Woraus ergeben sich die Auskunftsansprüche?

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jede Person das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer

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Anspruchsinhalt

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jeder Betroffene das Recht – also einen Auskunftsanspruch – zu erfahren, ob, wie und welche

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Problempunkt

Mit Einführung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf

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Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit

Der neu geschaffene § 79a Satz 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der

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Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden

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Vor dem LAG Baden-Württemberg klagte ein Werbetechniker auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und