Neue Beitragsrechnung in der sozialen Pflegeversicherung

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Bild: TimeaPeter/stock.adobe.com
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Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz vom 19.6.2023 wurden mit Wirkung zum 1.7.2023 Beiträge wie folgt neu geregelt:

Eltern mit mehreren Kindern profitieren unter bestimmten Voraussetzungen von einem Beitragsabschlag. Eltern, die mindestens zwei Kinder haben und die unter 25 Jahre alt sind, erhalten einen Abschlag beim Arbeitnehmerbeitragsanteil. Mehr als fünf Kinder in dem genannten Alter wirken sich nicht aus. Der Abschlag beim Beitragssatz beträgt 0,25 % ab dem zweiten Kind, das noch nicht 25 Jahre alt ist. Die Entlastung entfällt, wenn nur ein Kind unter 25 Jahre alt ist und die weiteren Kinder am 1.7.2023 die Altersgrenze schon erreicht haben. Die entlastende Wirkung betrifft ausschließlich den Beitragsanteil der Versicherten. Der Arbeitgeberanteil beträgt ab 1.7.2023 unverändert 1,7 %. Der Grundbeitragssatz wurde auf 3,4 % erhöht. Gleichzeitig erfolgt eine Erhöhung des Beitragszuschlags für Kinderlose auf 0,6 %.

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Bis Mitte 2025 soll den Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt werden, in einem sog. vereinfachten Verfahren die Beitragsermäßigungen allein auf eine entsprechende schriftliche Mitteilung (ohne Nachweise) ihrer Arbeitnehmer vorzunehmen.

Arbeitgeber sind allerdings nicht verpflichtet, das vereinfachte Verfahren zu nutzen. Sie können stattdessen die Vorlage von Nachweisen verlangen. Welche Unterlagen als geeignet anzuerkennen sind, beschreiben die am 11.7.2023 neu herausgegebenen grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbands zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder.

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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· Artikel im Heft ·

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Seite 51
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