New Trade Union Work

Digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb

Das Grundgesetz gewährt den Gewerkschaften seit jeher ein Zugangsrecht zum Betrieb. Diese unstrittige und notwendige Tatsache wirft nun aber im Rahmen der sich ausweitenden Digitalisierung sowie Homeoffice/Telearbeit die Frage auf, ob ein solcher Zugang auch virtuell stattfinden soll und wenn ja, wie die entsprechenden Spielregeln hierfür aussehen. Bleibt der Gesetzgeber untätig – wonach es derzeit aussieht –, muss sich die Praxis um Lösungen bemühen, die idealerweise von allen Beteiligten getragen werden.

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 Bild: kraifreedom/stock.adobe.com
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Legislative Low Performance

Die Corona-Pandemie hat das Arbeitsrecht- und -modelle auf den Kopf gestellt (Stück/Wein, AuA 4/20, S. 200). Rasant, wenn auch unfreiwillig, haben sich Telearbeit und mobile Arbeit ausgebreitet – und bewährt (Maiß/Hützen, AuA 12/20, S. 969; Stück/Salo, AuA 4/21, S. 20: Muster BV). Der Gesetzgeber hat nachgezogen und mit dem BetriebsrätemodernisierungsG, in Kraft seit 18.6.2021 (BGBl I. 2021, S. 1762), das „Wie“ der mobilen Arbeit mitbestimmungspflichtig in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG gemacht (Bayreuther, NZA 12/21, S. 839) und die virtuelle Betriebsratsarbeit in § 30 Abs. 2 BetrVG ermöglicht, nachdem § 129 BetrVG a. F.

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Boris Wein

Boris Wein
Rechtsanwalt, Head of Labour Law, Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, Ingelheim am Rhein

· Artikel im Heft ·

New Trade Union Work
Seite 8 bis 12
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