New Trade Union Work
Legislative Low Performance
Die Corona-Pandemie hat das Arbeitsrecht- und -modelle auf den Kopf gestellt (Stück/Wein, AuA 4/20, S. 200). Rasant, wenn auch unfreiwillig, haben sich Telearbeit und mobile Arbeit ausgebreitet – und bewährt (Maiß/Hützen, AuA 12/20, S. 969; Stück/Salo, AuA 4/21, S. 20: Muster BV). Der Gesetzgeber hat nachgezogen und mit dem BetriebsrätemodernisierungsG, in Kraft seit 18.6.2021 (BGBl I. 2021, S. 1762), das „Wie“ der mobilen Arbeit mitbestimmungspflichtig in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG gemacht (Bayreuther, NZA 12/21, S. 839) und die virtuelle Betriebsratsarbeit in § 30 Abs. 2 BetrVG ermöglicht, nachdem § 129 BetrVG a. F.
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Volker Stück

Boris Wein

· Artikel im Heft ·
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